Geänderte Bauantragseinreichung in der Gemeinde Raubling ab 01.11.2023:
- Die Möglichkeit der Einreichung von Bauanträgen bei der Gemeinde Raubling endete am 31.10.2023
- Seit dem 01.11.2023 muss die Einreichung beim Landratsamt Rosenheim (LRA) erfolgen
- Die LRA-Einreichung kann digital erfolgen (keine Baumappen mehr nötig)
- optional kann die LRA-Einreichung in Papierform (1-fach) erfolgen
Die Änderung betrifft folgende Anträge:
- Bauanträge
- Bauvoranfragen (Antrag auf Vorbescheid)
- Tektur-Anträge
- Anträge auf Teilbaugenehmigung
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen für baugenehmigungspflichtige Vorhaben von den Anforderungen der BayBO und auf Grund der BayBO erlassener Vorschriften, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (Art. 63 BayBO)
- Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung/Teilbaugenehmigung
- Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides
- Anzeigen der Nutzungsaufnahme
- Abgrabungsanträge
- Anträge für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (Gemeinde Raubling entscheidet)
- Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung
- Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs
- Baubeginnsanzeigen
- Beseitigungsanzeigen (falls Papier-Übersendung, weiterhin an das Landratsamt Rosenheim und die Gemeinde Raubling)
Ausnahmen:
Die Einreichung für nachfolgende Anträge kann weiterhin bei der Gemeinde Raubling erfolgen (3-fach in Papier)
- Anträge auf Genehmigungsfreistellung
- verfahrensfreie Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO
- Isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes
- Isolierte Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes
- Isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften (Art. 63 BayBO)
Die Entscheidung über diese Verfahren wird seitens der Gemeinde Raubling getroffen und dem Bauherrn schriftlich mitgeteilt.
weitere Hinweise zum digitalen Bauantragsverfahren:
- Die Unterlagen sind von bauvorlagenberechtigten, vom Bauherrn oder von der Bauherrin bevollmächtigten Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern oder durch den Bauherrn oder die Bauherrin selbst einzureichen.
- Das Landratsamt beteiligt über das digitale Bauportal nach jedem Antragseingang die Gemeinde zwecks Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen bzw. Abgabe einer gemeindlichen Stellungnahme.
- Die sogenannte Fiktionsfrist beginnt mit dem Eingang der digitalen „Beteiligung“ der Gemeinde durch das LRA.
Die gemeindliche Stellungnahme hat innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen. - Fehlende Unterlagen zum Bauantrag können dem Landratsamt Rosenheim über den digitalen „Nachreichassistent“ des Bayernportals oder in Papierform (1-fach) nachgereicht werden.
Ausnahme: direkt von der Gemeinde angeforderte Unterlagen, wie z. B. Entwässerungspläne, sind direkt an die Gemeinde nachzuliefern. - Bescheide für bevollmächtigte Entwurfsverfasser/Entwurfsverfasserinnen und die Gemeinde werden im Online-Bauportal bereitgestellt.
- Bescheide für Bauherren oder Bauherrinnen erhalten diese aktuell weiterhin in Papierform per Post.
Für Folgendes kann nicht auf Unterschriften verzichtet werden, es genügt allerdings die Einreichung eines Scans des unterschriebenen Originals:
- Standsicherheitsnachweis
- Brandschutznachweis
- Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO (§ 11 Abs. 4 Satz 1 DBauV)
- Abstandsflächenübernahme/Abstandsübernahme
- Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs
- Prüfbescheinigungen Standsicherheit und Brandschutz, für die es ein eingeführtes Formular gibt (§ 11 Abs. 4 Satz 2 DBauV)
Wichtig: Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen!