Luftaufnahme von Raubling mit Wohngebieten, Feldern und Bergpanorama im Hintergrund.
© Florian Bauer

Bürgerinformation

Wer zahlt den Feuerwehreinsatz?

1. Wer zahlt wann?

Kostenlos für den Bürger (Die Allgemeinheit zahlt)

  • Brandeinsätze zur Bekämpfung von Feuern (solange keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt).
  • Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr.
  • Technische Hilfe bei echten Notlagen oder von der Gemeinde angeordneten Katastrophenfällen (z. B. flächendeckender Starkregen / Hochwasser).
  • Gut gemeinte Notrufe bei einem echten Verdacht (z. B. der Nachbar ruft die Feuerwehr, weil er Rauch sieht, der sich als unbedenklich herausstellt).

 

Kostenpflichtig für den Verursacher / Besteller

  • Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Z. B. Brandstiftung, nicht angemeldete Nutzfeuer, Grillen mit Müll oder wenn ein unbeaufsichtigter Ofen/Grill einen Einsatz auslöst.
  • Mutwillige Fehlalarme: Wenn die Feuerwehr mit Wissen oder grober Unkenntnis böswillig alarmiert wird (Scherzanrufe).
  • Fahrzeugbrände & Betriebsstoffe: Einsätze bei Kfz-Bränden oder auslaufendem Benzin/Öl auf der Straße (hier zahlt oft die Kfz-Haftpflichtversicherung).
  • Freiwillige / sonstige Leistungen: Z. B. das Auspumpen eines Kellers nach einfachem Rohrbruch oder sonstiges Wasser im Keller (außerhalb einer Katastrophe), das Öffnen einer Wohnungs- oder Aufzugstür (wenn kein Notfall vorliegt), Tierrettung (z. B. Katze vom Baum ist kostenpflichtig; Wildtierrettung wird nach Einzelfall entschieden) oder das Beseitigen von Sturmschäden.


2. Wer übernimmt die Kosten, wenn gezahlt werden muss?

  • Kfz-Versicherung (Haftpflicht/Kasko): Greift bei Pannen, Unfällen, Fahrzeugbränden oder Ölspuren auf der Fahrbahn.
  • Wohngebäude- oder Hausratversicherung: Viele moderne Policen enthalten eine Kostenübernahme für Lösch- und Aufräumarbeiten sowie Feuerwehreinsätze nach einem versicherten Schaden.
  • Privat haftbar (Selbstzahler): Wer ohne Versicherungsschutz grob fahrlässig handelt (z. B. falsches Müllverbrennen oder mutwilliger Fehlalarm), muss die Rechnung der Gemeinde (berechnet nach Stunden- und Gerätesätzen der jeweiligen Ortssatzung) direkt aus eigener Tasche zahlen.