Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Verfassungsrechts
Die Gemeinde Raubling erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung:
§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderats
Der Gemeinderat besteht aus der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin (§ 4) und 24 ehren-amtlichen Mitgliedern.
§ 2
Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende stän-dige Ausschüsse:
a) den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und 7 eh-renamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
b) den Bauausschuss, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
c) den Werkausschuss, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
d) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
e) den Jugend-, Sozial- und Kulturausschuss, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
f) den Umweltausschuss, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.
(2) Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a, b, e und f genannten Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin.
(3) Den Vorsitz bzw. die Vertretung des Vorsitzes im Werkausschuss führt jeweils ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
(4) Den Vorsitz bzw. die Vertretung des Vorsitzes im Rechnungsprüfungsausschuss führt je-weils ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
(5) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen die Ausschüsse anstelle des Gemeinderats (beschlie-ßende Ausschüsse).
(6) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit das Aufgabengebiet nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung
(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außer-dem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 75,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.
(3) Gemeinderatsmitglieder, denen eine besondere Verwaltungsaufgabe übertragen wurde, erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche gesondert durch Gemeinderatsbeschluss fest-gelegt werden.
(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeiten Reisekos-ten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(5) Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden
a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder
c) Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
werden bis zu einem Höchstbetrag von 10,00 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer er-setzt; Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
§ 4
Erste Bürgermeisterin
Die erste Bürgermeisterin ist Beamtin auf Zeit.
§ 5
Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Die zweite Bürgermeisterin oder der zweite Bürgermeister sowie die dritte Bürgermeisterin oder der dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte auf Zeit.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 28.05.2020 in ihrer bisher geltenden Fassung außer Kraft.
Raubling, den 28.10.2026
Franziska Pfaffenhuber
Erste Bürgermeisterin
