Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Rosenheim hat gemäß § 196 Baugesetzbuch und der Gutachterausschussverordnung bzw. den Vorgaben der Finanzverwaltung die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2026 (Hauptfeststellungszeitpunkt) ermittelt.
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken mit weitgehend übereinstimmenden Merkmalen zu Art und Maß der Nutzbarkeit und im Wesentlichen gleichen allgemeinen Wertverhältnissen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Lagemerkmalen.
Die Bodenrichtwerte für die Gemeinde Raubling liegen ab dem 15.06.2026 einen Monat lang öffentlich zur Einsichtnahme im Rathaus Raubling, Bahnhofstraße 31, 83064 Raubling, Zimmer Nr. 15 aus und können während der regulären Öffnungszeiten eingesehen werden. Diese sind:
Montag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Eine amtliche Bodenrichtauskunft ist ausschließlich über die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erhältlich.
Amtliche Bodenrichtwertauskünfte können über das Online-Portal BORIS Bayern (www.boris-bayern.de ) voraussichtlich Ende Juni 2026 oder bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landratsamt Rosenheim, Wittelsbacherstraße 55, 83022 Rosenheim, E-Mail: gutachterausschuss@lra-rosenheim.de voraussichtlich Anfang Juni 2026 gegen Gebühr angefordert werden.
Urheberrechtshinweise:
Die Bodenrichtwertsammlung unterliegt dem Urheberrechtsgesetz. Danach steht dem Gutachterausschuss für den Landkreis Rosenheim das ausschließliche Recht zu, die Bodenrichtwertsammlung insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil davon zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
Abschriften einzelner Daten – während der Dauer der Auslegung – sind grundsätzlich für den privaten Gebrauch möglich. Nicht zum privaten Gebrauch zählen die Verwendung für gewerbliche oder öffentliche Zwecke oder zum sonstigen eigenen Gebrauch wie z.B. die eigene Verwendung durch juristische Personen, Behörden, Institutionen, Unternehmen oder Angehörige freier Berufe. Die Herausnahme von Daten während der Auslegung der Bodenrichtwerte erfolgt auf eigene Verantwortung und ersetzt keine amtliche Bodenrichtwert-Auskunft. Bei missbräuchlicher Verwendung der Daten trifft die Haftung den Verwender.
Eine amtliche Bodenrichtauskunft ist ausschließlich über die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erhältlich.
